25.06.2009 | Berufsrecht
Gemeinschaftspraxis als „Hausarztzentrum“?
Ärzte dürfen ihre gemeinsame Praxis auch Zentrum nennen (OVG Nordrhein-Westfalen 3.9.08, 6t E 429/08.T, Abruf-Nr. 091882). Zwei Allgemeinmediziner wollten ihre Gemeinschaftspraxis als Hausarztzentrum bezeichnen. Die Ärztekammer fand die Bezeichnung „als Ausdruck für Größe und Bedeutung der Praxis, insbesondere im Vergleich zu anderen Arztpraxen verstanden“ irreführend und als mit § 27 BO unvereinbar. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass sich zwei Ärzte unterschiedlicher Facharztrichtungen „Medizinisches Versorgungszentrum“ nennen können.(JD)
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 173 | ID 127934