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  • 23.09.2010 | Berufsrecht

    Kooperation von Augenärzten mit Optiker

    Nach Auffassung des BGH (24.6.10, I ZR 182/08, Abruf-Nr. 102776) stellt es eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.  

     

    Im Sachverhalt hatte die beklagte Firma Augenärzten ein System zur Verfügung gestellt, das aus einem Brillensortiment (in der Anfangsphase ca. 100, später ca. 40 Musterbrillengestelle) und einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung bestand. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis wurden diese Informationen an die Firma übermittelt. Bestellte der Patient eine Brille, erhielt der Augenarzt eine Vergütung von 80 EUR, bei Mehrstärkenbrillen von 160 EUR.  

     

    Praxishinweis

    Im Hinblick auf das Verhalten der Augenärzte wertete der BGH dies als Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BOÄ und gegen § 3 Abs. 2 BOÄ:  

     

    • Nach § 34 Abs. 5 BOÄ dürfen Ärzte ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen, zu denen auch Optiker gehören, verweisen.

     

    • Nach der zumindest auch das Patienteninteresse schützenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 BOÄ ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

     

    Verstöße gegen die Berufsordnung können in jedem Falle berufsgerichtlich geahndet werden. Dabei sind auch Sachverhalte denkbar, die nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, aber dennoch ein Berufsvergehen darstellen. Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen möglich.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 253 | ID 138728