23.09.2010 | Berufsrecht
Kooperation von Augenärzten mit Optiker
Nach Auffassung des BGH (24.6.10, I ZR 182/08, Abruf-Nr. 102776) stellt es eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
Im Sachverhalt hatte die beklagte Firma Augenärzten ein System zur Verfügung gestellt, das aus einem Brillensortiment (in der Anfangsphase ca. 100, später ca. 40 Musterbrillengestelle) und einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung bestand. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis wurden diese Informationen an die Firma übermittelt. Bestellte der Patient eine Brille, erhielt der Augenarzt eine Vergütung von 80 EUR, bei Mehrstärkenbrillen von 160 EUR.
Praxishinweis |
Im Hinblick auf das Verhalten der Augenärzte wertete der BGH dies als Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BOÄ und gegen § 3 Abs. 2 BOÄ:
Verstöße gegen die Berufsordnung können in jedem Falle berufsgerichtlich geahndet werden. Dabei sind auch Sachverhalte denkbar, die nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, aber dennoch ein Berufsvergehen darstellen. Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen möglich. |