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  • 25.07.2011 | Berufsrecht

    Sanierungsberatung oder unzulässige gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters?

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    In einer Entscheidung, in der es um einen Honorarstreit zwischen Steuerberater und Mandant aus einem „Beratungsvertrag Sanierung“ ging, hat sich der BGH mit der Abgrenzung der erlaubten Wirtschaftsberatung (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) von der nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unzulässigen gewerblichen Tätigkeit befasst (BGH 12.5.11, III ZR 107/10).

    Sachverhalt

    Laut Sachverhalt hatten Berater (Kläger) und Unternehmen (Beklagte) einen „Beratungsvertrag Sanierung“ mit folgendem Inhalt geschlossen:  

     

    1. Der Berater übernahm die Aufgabe, das Unternehmen zu sanieren und zu reorganisieren.
    2. Er war gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens nicht an Weisungen gebunden.
    3. Er war berechtigt, den Geschäftsführern zu Sanierungszwecken im Einzelfall Weisungen zu erteilen.
    4. Zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen und zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft nach außen zu Sanierungszwecken gegenüber Angestellten und Dritten erteilte das Unternehmen dem Berater eine (umfassende) Handlungsvollmacht.
    5. Als Vergütung des Beraters wurde ein Tagessatz von 1.600 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbArt.
    6. Der Vertrag war auf die Dauer eines Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit angelegt.

    Anmerkungen

    Das LG hatte den Beratungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen. OLG und BGH sahen das anders: Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handle es sich um ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB, das sich allerdings ausschließlich gegen den Berater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richte. Betreffe das gesetzliche Verbot jedoch nur einen Vertragspartner, so folge daraus i.d.R. (Ausnahmen sind möglich) nicht gleich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.  

     

    Beratung oder gewerbliche Tätigkeit?

    Die berufliche Tätigkeit als Steuerberater, so der BGH, umfasst auch die Wirtschaftsberatung. Sie darf allerdings nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder in eine solche umschlagen. Bezogen auf den konkreten Beratungsvertrag bedeutet das: Die im „Beratungsvertrag Sanierung“ vereinbarte Beratungstätigkeit des Klägers könnte sich durchaus als gewerbliche Tätigkeit i.S von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG darstellen. Mit dem immerhin auf die Dauer eines Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit angelegten Beratungsvertrag wurde dem Kläger eine Position eingeräumt, die in einem gewissen Graubereich zwischen der Stellung eines reinen Wirtschaftsberaters und derjenigen eines faktischen Unternehmenslenkers liegt (insbesondere mit Blick auf die Ziffern 2, 3 und 4 lt. Sachverhalt).