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  • 01.10.2005 | Berufsständische Altersversorgung

    Durch das Alterseinkünftegesetz werden Rentenerhöhungen voll besteuert

    von RA Silke Meyer, Nordkirchen

    Seit dem 1.1.05 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das für die aktuelle Besteuerung der Renten völlig neue Grundlagen aufgestellt hat. Wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist der Übergang zur „nachgelagerten Besteuerung“ von Alterseinkünften. Davon sind auch Freiberufler direkt betroffen. Dieser Beitrag erläutert wie Beiträge und Leistungen – insbesondere Rentenerhöhungen – im Zusammenhang mit berufsständischen Versorgungswerken künftig behandelt werden. 

    1. Überblick zur Rentenbesteuerung

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen waren seit jeher steuerpflichtig. Allerdings unterlagen die Renten bisher nur mit einem niedrigeren Ertragsanteil der Einkommensteuer, während die Pensionen grundsätzlich in voller Höhe besteuert wurden. Durch das AltEinkG werden Pensionen und Renten künftig steuerlich gleich behandelt. Das ermöglicht die ab 2005 schrittweise umzusetzende nachgelagerte Besteuerung. Damit einhergehend werden ebenfalls ab 2005 Beiträge zur gesetzlichen und teilweise auch zur privaten Altersversorgung schrittweise in weit größerem Umfang als bisher steuerfrei gestellt. Die Vorsorgebeiträge werden dazu nun wie folgt unterteilt: 

     

     

    Vorsorgebeiträge 

    § 10 Abs. 1 EStG i.d.F. des AltEinkG 

     

    Nr. 2 a) + 2 b)  

     

    Nr. 3 a) + b) 

    => Altersvorsorge- 

    aufwendungen 

     

    => Sonstige Vorsorge- 

    aufwendungen 

     

    • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    • zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
    • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und
    • zur Leibrentenversicherung (Rürup-Rente)

     

    (Beiträge zur Basisversorgung) 

    • zur Arbeitslosenversicherung,
    • zur Kranken- und Pflegeversicherung,
    • zur Unfall- und Haftpflichtversicherung,
    • zur Risikolebensversicherung,
    • zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie
    • zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als Sonderausgaben begünstigt waren
     

    2. Altersvorsorgeaufwendungen

    Die bedeutendsten steuerlichen Änderungen sind bei den Altersvorsorgeaufwendungen, die dem Aufbau der Basisversorgung dienen, eingetreten. Deshalb beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Auswirkungen des AltEinkG auf diese Gruppe. Grundsätzlich würde es der Rechtssystematik entsprechen, wenn sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen von der Besteuerung freigestellt würden. Der Gesetzgeber schränkt jedoch den Sonderausgabenabzug durch einen Höchstbetrag von 20.000 EUR (Ehegatten: 40.000 EUR) jährlich ein. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten zunächst allerdings nur schrittweise erhöht: