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  • 25.06.2009 | Betriebliche Altersversorgung

    Personalkosten nachhaltig senken!

    von Dipl.-Wirtschaftsing. Raschid Bouabba, MBA, Berlin

    Der Beitrag zeigt auf, welche gesetzlichen und tarifrechtlichen Rahmenbedingungen bei Einführung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu beachten sind. Darüber hinaus wird der Nutzen für die Mitarbeiter durch die zusätzliche Altersversorgung und für die Arztpraxen durch eine nachhaltige Personalkostensenkung erläutert.  

    1. Grundlegendes

    Die nach Angaben der Bundesärztekammer ca. 127.000 niedergelassenen Ärzte beschäftigen laut Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VMF) etwa 500.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen; Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen; Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferinnen). Die zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) und dem VMF getroffenen tarifvertraglichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend, sofern durch Mitgliedschaft im AAA Tarifbindung besteht. Diese resultiert nicht aus der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer, der KV oder bei ärztlichen Berufsverbänden bzw. Fachgesellschaften. Laut Tarifvertrag ist die Pensionskasse der einzige Durchführungsweg. Bietet der Arbeitgeber (ArbG) innerhalb von vier Wochen ab Entstehen des Anspruchs keine bAV an, kann der Arbeitnehmer (ArbN) die Umsetzung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse verlangen. Die GesundheitsRente - entwickelt unter Federführung der Deutschen Ärzteversicherung gemeinsam mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Pro bAV Pensionskasse - ist ein Versorgungswerk innerhalb dessen die bAV für Gesundheitsberufe zu vergünstigten Konditionen angeboten wird.  

    2. Berechnungsbeispiel

    Nach wie vor kann der ArbG steuer- und sozialversicherungspflichtige vermögenswirksame Leistungen (VL) für Arzthelferinnen zahlen:  

     

    • Medizinische Fachangestellte (nach Probezeit):

    30 EUR monatlich  

    • Bei Teilzeitbeschäftigten unter 18 Std. (nach Probezeit):

    15 EUR monatlich  

    • Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr:

    15 EUR monatlich  

     

    Darüber hinaus bestehen folgende drei Möglichkeiten: