01.06.2007 | Betriebliche Altersvorsorge
Auch in Arztpraxen lassen sich Wertguthaben auf Arbeitszeitkonten ansparen
Das SGB IV ermöglicht es Arbeitnehmern, Wertguthaben auf Arbeitszeitkonten anzusparen. Hierdurch können sich Arbeitnehmer finanziell für Zeiten der Freistellung von der Arbeit absichern, z.B. im Rahmen eines Vorruhestandsmodells. Solche Wertguthabenmodelle ermöglichen zum einen eine Flexibilisierung der Arbeitszeit und stellen zum anderen eine für Arbeitnehmer attraktive Möglichkeit dar, die Vorteile einer Entgeltumwandlung zu nutzen. Letztere liegen darin, einen Vermögensaufbau aus unversteuerten und nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Bruttolohnbestandteilen zu betreiben. Zeitwertkonten können für alle Arbeitnehmer in einer Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum eingerichtet werden, sei es für angestellte Ärzte oder für nichtärztliches Personal. Dieser Beitrag stellt die Beratungseckpfeiler bei der Einrichtung von Arbeitszeitkonten dar.
1. Funktion und Zweck
Bei Arbeitszeitkonten verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Gutschrift auf dem Arbeitszeit- oder Wertguthabenkonto auf die sofortige Auszahlung von Teilen ihres Arbeitsentgelts. Das auf diese Art und Weise angesammelte Wertguthaben wird später dazu verwendet, die Arbeitnehmer in künftigen, vorab definierten Freistellungsphasen zu finanzieren (z.B. „Sabbaticals“, Elternzeit und Vorruhestand bei Lebensarbeitszeitkonten). Zeitwertkonten räumen dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, schon heute Teile seines Arbeitsentgelts anzusparen, um in späteren „Arbeitspausen“ wirtschaftlich abgesichert zu sein. Vor diesem Hintergrund können Arbeitszeitkonten in der ärztlichen Praxis zu vielerlei Zwecken eingesetzt werden. Zu nennen sind insbesondere
- die individuelle Planung der Lebensarbeitszeit,
- die Anpassung an Arbeitszeitschwankungen oder
- die Verwendung zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.
2. Planungsphasen
Der Lebenszyklus eines Arbeitszeitkontos kann in drei Phasen unterteilt werden: Die Anspar-, die Anlage- und die Rückzahlungsphase.
2.1 Ansparphase (Entgeltverzicht)
In der Ansparphase verzichtet der Arbeitnehmer zum Teil auf die Auszahlung des ihm zustehenden Barlohns. Beträge, die auf dem Wertguthabenkonto angelegt werden, sind in der Ansparphase nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Dies stellt eine der wenigen Ausnahmen von dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzip dar, wonach die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bereits mit Entstehung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt besteht. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass auch er sich in der Ansparphase hinsichtlich der in das Wertguthaben eingestellten Beträge die sofortige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen spart. Diese hat er vielmehr – analog zur Behandlung aufseiten des Arbeitnehmers – erst in der späteren Auszahlungsphase abzuführen. Damit eröffnen Wertguthabenmodelle dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ansonsten abfließende Liquidität in seiner Praxis zu halten.
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