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  • 26.06.2008 | Betriebsprüfung

    Wann Zahlungen für die Zulassung doch abgeschrieben werden können

    von RAin Anna-Maria Kanter, Kanzlei Dr. Matthes Heller, Köln

    Ob Aufwendungen für die Erlangung einer vertragsärztlichen Zulassung abgeschrieben werden können, ist umstritten. Das FG Niedersachsen 28.9.04, PFB 05, 213, Abruf-Nr. 052294) und die Finanzverwaltung (OFD Koblenz 12.12.05, DStR 06, 610; OFD Frankfurt a.M. 4.12.07, S 2134a A-7-St 210) argumentieren, dass der mit der Zulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei. Berater werden daher immer häufiger mit dieser Auffassung in Betriebsprüfungen konfrontiert. Erfreulicherweise liegt eine aktuelle Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vor (9.4.08, 2 K 2649/07, n.rkr., Abruf-Nr. 081705), die den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Der Beitrag setzt sich mit beiden Sichtweisen auseinander und zeigt Argumentationswege für die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung auf. 

    1. Darum geht es!

    Ausgangspunkt der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung ist die Entscheidung des FG Niedersachsen: Der Partner einer Gemeinschaftspraxis hatte von einem eintretenden Gesellschafter einen Geldbetrag dafür erhalten, diesen gegenüber allen Zulassungsinstanzen als Nachfolger seines Praxisvorgängers (mit dessen Zustimmung) zu favorisieren. Der Geldbetrag war, abweichend vom Standardfall im Rahmen eines Praxiskaufs, allein für die Unterstützung bei der Übertragung der Zulassung gezahlt worden. Der Erwerber war an der Praxis und deren Patientenstamm nicht interessiert; er verlegte nach Erhalt der Zulassung den Vertragssitz an einen anderen Ort. Der wirtschaftliche Vorteil aus der Zulassung wurde vom FA als ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Praxis gewertet. 

     

    Das FG Rheinland-Pfalz hingegen sieht in der Zulassung kein vom Praxiswert gesondert zu erfassendes Wirtschaftsgut, sondern lediglich einen wertbildenden Faktor. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Erwerb der Arztpraxis vertraglich davon abhängig gemacht wird, dass dem Erwerber die Zulassung erteilt wird, eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Verkäufers auf die Zulassung nicht geleistet wird und die Vergütung für den Praxiswert sich am Umsatz/Gewinn orientiert. Die Voraussetzungen lassen erkennen, dass der Erwerber in diesem Fall die Praxis fortführen wollte. 

     

    Die Finanzverwaltung übernimmt jedoch die Argumentation des FG Niedersachsen für alle Fälle, in denen eine Zulassung die Person wechselt. Für den Fall, dass die Zulassung zusammen mit der Praxis erworben wird und ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen und gezahlt wird, soll der Kaufpreis im Verhältnis der Teilwerte aufgeteilt werden. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt.