13.10.2008 | Bundesfinanzhof
Ärztliche Notfallpraxis als Betriebsstätte
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.03 (IV R 3/02, Abruf-Nr. 041326) die Voraussetzungen genannt, unter denen die Kosten für die häusliche Notfallpraxis eines Arztes in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Er hat damit gleichzeitig dargelegt, wann eine häusliche Notfallpraxis als Betriebsstätte und nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist. Um eine ärztliche Notfallpraxis als Betriebsstätte zu qualifizieren, ist eine räumliche Abgrenzung zum Privatbereich erforderlich, etwa durch einen separaten Eingangsbereich, der eine für den Publikumsverkehr nach außen eindeutig erkennbare Widmung dokumentiert. Darüber hinaus müssen die Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH klargestellt, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerbetrieblichen Nutzung zugerechnet werden, da das Bereithalten des Behandlungsraumes für eine Notfallversorgung betrieblich veranlasst ist. Ebenso muss die Einrichtung der Notfallpraxis nicht dem medizinischen Standard einer herkömmlichen Arztpraxis entsprechen, sondern kann wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer den Schreibtisch als zentrales Möbelstück beinhalten. Der BFH sah im Urteilsfall die räumliche Abgrenzung zu den Privaträumen allerdings als nicht erwiesen an und bezweifelte im Übrigen die fast ausschließlich berufliche Nutzung der Notfallpraxis, weil sich die „Hauptpraxis“ in unmittelbarer Nähe befand. (CH)