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  • 01.11.2007 | Bundesfinanzhof

    Ärztliche Rentengutachten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

    Die Erstellung ärztlicher Gutachten, die der Vorbereitung der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienen sollte, ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn in den Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden – so der BFH mit Beschluss vom 31.7.07 (V B 98/06, Abruf-Nr. 072866). Nach Auffassung des Gerichts ist die Steuerbefreiung eng auszulegen. Nicht sämtliche Leistungen im Rahmen der Ausübung ärztlicher oder arztähnlicher Berufe werden von der Steuer befreit, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Hiervon werden ärztliche Maßnahmen nicht erfasst, die nicht zur Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Im Ausgangsfall war das Hauptziel des ärztlichen Gutachtens nicht der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit einer Person, sondern einem Dritten den Erlass einer Entscheidung zu ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen Rechtswirkungen erzeugt. Auch ein mittelbarer Beitrag zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen führt hierbei nicht zur Steuerbefreiung. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 269 | ID 114280