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    01.10.2007 | Bundesfinanzhof

    An der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale bestehen ernstliche Zweifel

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 1.1.07 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Der BFH äußert in einem Beschluss vom 23.8.07 (VI B 42/07, Abruf-Nr. 072873) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Neuregelung. Der BFH widerspricht damit der Auffassung des BMF, wonach das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach Auffassung des BFH ist es offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeit jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Hierbei gilt das Motto: Wer sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, verdient auch nichts. Aufgrund der eindeutigen Entscheidung wird es auch Selbstständigen leichter fallen, bei Einsprüchen gegen den Vorauszahlungsbescheid Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Da sich die Verfahren vor dem BVerfG wahrscheinlich noch über Jahre hinziehen werden, sollte der Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren beim BFH und BVerfG ruhen. (GD) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 243 | ID 112739