01.06.2005 | Bundesfinanzhof
Arztähnliche Leistungen einer Geburtsvorbereiterin auf dem Prüfstand
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4Nr.14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Befreit sind nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden – so der BFH mit Urteil vom 12.8.04 (V R 27/02,Abruf-Nr. 051218). Das Gericht hob eine Entscheidung des FG Köln (20.3.02, EFG 02, 1264) auf, in der das FG die Umsätze einer Steuerpflichtigen aus der Tätigkeit als Psychosoziale-Beraterin, Erzieherin und Geburtshelferin von der Umsatzsteuer befreit hatte. Die Steuerpflichtige hielt nebenbei als Honorarkraft Fortbildungskurse in der Elternschule eines Hospitals. Die Kurse boten Inhalte rund um die Geburt an – beispielsweise für Geburtsvorbereitung, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik. Nach Auffassung des BFH ergab sich aus den Feststellungen des FG nicht, welche konkreten Tätigkeiten die Steuerpflichtige im Rahmen der von der „Elternschule“ angebotenen Kurse „rund um die Geburt“ ausgeführt hatte und welche Leistungen die Steuerpflichtige von ihrer Art nach von der Krankenkasse ersetzt bekommen hat bzw. welche Leistungen erstattungsfähig sind. Der BFH wies daher die Sache zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das FG zurück. (OH)