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  • 10.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Arztähnliche Umsätze durch Stiftungen

    Im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH vom 6.11.03 (DStRE 04, 99) entschied der BFH in seinem Urteil vom 1.4.04 (V R 54/98, Abruf-Nr. 041879), dass eine Stiftung mit bei ihr angestellten Diplompsychologen steuerfreie arztähnliche Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 S.1 UStG 1980 durch psychotherapeutische Behandlungen von Patienten in der Ambulanz erbringen kann. Die bei der gemeinnützigen Stiftung des privaten Rechts angestellten und für diese behandelnden Diplompsychologen waren zwar keine Ärzte; sie besaßen jedoch eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und hatten sich zum Psychologen fortgebildet. Damit erbrachte die Stiftung an ihre Patienten Leistungen, die unter der Fachaufsicht einer facharztähnlichen Person stand. Zu den Umsätzen aus einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ zählt der BFH insbesondere auch die von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen, da es sich dabei um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt. Da die arztähnlichen Leistungen im Ausgangsfall zudem mit den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweisen erbracht wurden, stand der Steuerbefreiung der Umsätze weder die Rechtsform der Stiftung noch das Angestelltenverhältnis der Psychotherapeuten entgegen. Im übrigen wies der BFH darauf hin, dass § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG nicht anwendbar sei, da es sich bei einer Ambulanz nicht um eine mit einem Krankenhaus oder einer Diagnoseklinik vergleichbaren Einrichtung handelt. (CH) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 83 | ID 122145