01.01.2006 | Bundesfinanzhof
Bei zu Unrecht gebildeter Ansparrücklage droht nachteiliger Gewinnzuschlag
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist nach dem Urteil des BFH vom 28.4.05 (IV R 30/04, Abruf-Nr. 052221) auch dann gemäß § 7g Abs. 4 S. 2 EStG in voller Höhe Gewinn erhöhend aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage (zunächst) nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt im vollen Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5und 6 EStG. |
Sachverhalt
Der Kläger – ein Arzt – ermittelte seinen Gewinn des Jahres 1996 durch Einnahmenüberschussrechnung. In dieser wies er für die beabsichtigte Anschaffung eines weiteren Kernspintomografen „Zuführung Rücklage gemäß § 7g EStG“ eine Ansparabschreibung von 700.000 DM aus. Die Ansparabschreibung lag um 400.000 DM über dem nach § 7g Abs. 3 S. 5 EStG a.F. zulässigen Höchstbetrag von 300.000 DM. Die Veranlagung des Jahres 1996 wurde bestandskräftig. Im Jahr 1998 erhöhte der Kläger – weil er die Investition nicht getätigt hatte – seinen Gewinn, allerdings nur um 300.000 DM. Demgegenüber erhöhte das FA den Gewinn um 700.000 DM und setzte einen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG von insgesamt zwölf v.H. von 700.000 DM an. Der BFH bestätigte die Auffassung des FA.
Anmerkungen
Nach Ansicht des BFH sei auch bei einem Einnahmenüberschussrechner eine Betriebseinnahme zuzüglich eines Zinszuschlags von zwölf v.H. für zwei Jahre zuzurechnen, obwohl die Rücklage zu Unrecht gebildet worden war (hier in Höhe von 400.000 DM). Die Gewinnzurechnung müsse der Höhe nach identisch mit einer Gewinn erhöhenden Auflösung einer in einer Bilanz zu Unrecht gebildeten Rücklage sein. Für eine Zwangsauflösung der Rücklage bzw. die Korrektur des Rücklagesurrogats komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung an, wenn für das Jahr der Rücklagenbildung Bestandskraft eingetreten ist. Allerdings hänge die erfolgswirksame Auflösung der gesetzeswidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung davon ab, ob die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder die Gewinnfeststellung ausgeschlossen ist. Eine Ansparrücklage sei in derartigen Fällen stets erfolgswirksam aufzulösen.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung wird die Bildung einer Ansparabschreibung durch das Absetzen einer Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung durch den Ansatz einer Betriebseinnahme berücksichtigt (§ 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG). Wird eine geplante Investition nicht ausgeführt und ist die Rücklage bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht Gewinn erhöhend aufgelöst worden bzw. der Abzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen entsprechenden Zuschlag kompensiert, so ist sie zu diesem Zeitpunkt Gewinn erhöhend aufzulösen; bei einer Einnahmenüberschussrechnung ist der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Abzug zu diesem Zeitpunkt durch eine Betriebseinnahme (Zuschlag) auszugleichen.
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