01.04.2005 | Bundesfinanzhof
Berufsbetreuer als Gewerbetreibender
Mit Urteil vom 4.11.04 hat der BFH (IV R 26/03, Abruf-Nr. 050315) entschieden, dass ein ausgebildeter Diplom-Pädagoge und Gestalttherapeut, der als berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB tätig ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Der Beruf des Betreuers kann weder als eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG genannten Tätigkeiten beurteilt werden noch ist der Beruf in dem Katalog der Vorschrift enthalten. Auch übt er keinen einem bestimmten Katalogberuf ähnlichen Beruf aus. Ebensowenig erfüllt die Tätigkeit des berufsmäßigen Betreuers die Voraussetzungen der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Zwar reicht es im Rahmen dieser Regelung für die Tätigkeit aus, wenn diese als eine in ähnlicher Weise auf die Vermögensverwaltung gerichtete Tätigkeit beurteilt wird, jedoch geht diese inhaltlich im vorliegenden Fall deutlich über das erforderliche Maß hinaus. Denn nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB wird der Betreuer für einen oder mehrere Aufgabenkreise bestellt. Die Aufgabenkreise sind vielfältig und betreffen nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten – wie z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen und die Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs. Die Tätigkeit ist weder eine nur auf die Wahrnehmung fremder Vermögensangelegenheiten beschränkte noch eine durch die Vermögensverwaltung geprägte gemischte Tätigkeit, so dass sie im Kern nicht den in § 18 Abs. 1 S. 3 EStG genannten Tätigkeiten entspricht. (OH)