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  • 01.07.2006 | Bundesfinanzhof

    Freiberufler darf Ansparrücklage in der EÜR vereinfacht dokumentieren

    In der EÜR darf bei der Bildung einer Ansparrücklage die Gesamtsumme der geplanten Investitionen als Betriebsausgabe ausgewiesen werden. Die notwendigen Angaben zur Aufschlüsselung der einzelnen Kosten und Funktionen der Wirtschaftsgüter müssen nach einem Urteil des BFH vom 13.12.05 (XI R 52/04, Abruf-Nr. 061170) lediglich in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden. Im Urteilsfall ging es um eine Freiberufler-GbR, die für geplante Investitionen in den Jahren 1998 und 1999 den abgerundeten Gesamtbetrag als Betriebsausgabe geltend machte. Erst auf Nachfrage des FA wurden handschriftliche Aufstellungen über die Aufschlüsselung der Gesamtposten eingereicht. Das reicht nach Ansicht des Gerichts aus. Zwar verlangt § 7g Abs. 6 EStG, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass für jede geplante Investition ein Eigenbeleg erstellt und zu den beim FA eingereichten Gewinnermittlungen genommen wird. Als Nachweis für geplante Investitionen genügt es, wenn später festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition mit der hierfür gebildeten Ansparrücklage übereinstimmt. Dies kann in separat und zeitnah erstellten Aufzeichnungen festgehalten werden. Laut Finanzverwaltung (BMF 25.2.04, BStBl I, 337) muss jede einzelne Rücklage jedoch getrennt gebucht, erläutert und die voraussichtliche Investition genau bezeichnet werden – und zwar erstmals für nach dem 26.3.04 eingereichte Gewinnermittlungen. Im Urteilsfall war dies noch nicht relevant, hier reichte eine Sammelbuchung. (GB) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 159 | ID 89505