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  • 10.10.2008 | Bundesfinanzhof

    „Heilhilfsberufe“ als Freiberufler

    Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 28.8.03 (IV R 69/00, Abruf-Nr. 040072) im Falle eines „Audio-Psycho-Phonologen“ seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Einbeziehung „ähnlicher Berufe“ gelockert. Nunmehr erkennt er auch solche Heilhilfsberufe als dem Krankengymnast (Physiotherapeuten) ähnliche Berufe an, deren Berufsausübung keine staatliche Erlaubnis und Aufsicht erfordert. Für den Katalogberuf des Krankengymnasten ist nur die Berufsbezeichnung geschützt; die Tätigkeit selbst ist nicht erlaubnispflichtig. Wenn also schon für den Vergleichsberuf (hier des Krankengymnasten) keine staatliche Erlaubnis besteht, dann könne eine solche auch nicht für den Heilhilfsberuf gefordert werden. Es reicht daher aus, wenn der Steuerpflichtige über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt und diese ihm Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Nach Auffassung des BFH kommt der Kassenzulassung durch die zuständigen Versicherungsträger (§ 124 Abs. 2 SGB V) hierbei eine Indizwirkung zu. Sofern der Steuerpflichtige keine Kassenzulassung besitzt, kann er gleichwohl den Nachweis der fachlichen Qualifikation auch auf anderem Wege erbringen. Der Berater sollte bei Mandanten, die eine heilhilfsberufliche Tätigkeit ausüben, prüfen, ob diese nicht im Zuge der geänderten Rechtsprechung nun freiberufliche Einkünfte erzielen. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 84 | ID 122146