Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • ESA Einspruch aktuell

    ESA Einspruch aktuell

    Regular price  €0,00

    Jeden Monat werden allein beim BFH rund 40 Verfahren anhängig. Aber welche davon sind für Sie wirklich relevant? ESA Einspruch aktuell filtert für Sie heraus, was wichtig ist. Sie profitieren von aktuellen Meldungen über einspruchsrelevante anhängige Verfahren und erhalten sofort einsetzbare Einspruchsmuster von Experten. So sparen Sie sich die mühsame Recherche und gewinnen viel Zeit.

    10.10.2008 | Bundesfinanzhof

    „Heilhilfsberufe“ als Freiberufler

    Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 28.8.03 (IV R 69/00, Abruf-Nr. 040072) im Falle eines „Audio-Psycho-Phonologen“ seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Einbeziehung „ähnlicher Berufe“ gelockert. Nunmehr erkennt er auch solche Heilhilfsberufe als dem Krankengymnast (Physiotherapeuten) ähnliche Berufe an, deren Berufsausübung keine staatliche Erlaubnis und Aufsicht erfordert. Für den Katalogberuf des Krankengymnasten ist nur die Berufsbezeichnung geschützt; die Tätigkeit selbst ist nicht erlaubnispflichtig. Wenn also schon für den Vergleichsberuf (hier des Krankengymnasten) keine staatliche Erlaubnis besteht, dann könne eine solche auch nicht für den Heilhilfsberuf gefordert werden. Es reicht daher aus, wenn der Steuerpflichtige über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt und diese ihm Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Nach Auffassung des BFH kommt der Kassenzulassung durch die zuständigen Versicherungsträger (§ 124 Abs. 2 SGB V) hierbei eine Indizwirkung zu. Sofern der Steuerpflichtige keine Kassenzulassung besitzt, kann er gleichwohl den Nachweis der fachlichen Qualifikation auch auf anderem Wege erbringen. Der Berater sollte bei Mandanten, die eine heilhilfsberufliche Tätigkeit ausüben, prüfen, ob diese nicht im Zuge der geänderten Rechtsprechung nun freiberufliche Einkünfte erzielen. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 84 | ID 122146

    Cart

    Your cart is empty.