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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzhof

    Hygiene-Fachkrankenpfleger erzielt freiberufliche Einkünfte

    Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich – so der BFH mit Urteil vom 6.9.06 (XI R 64/05, Abruf-Nr. 063769). Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Hygieneberatungsbüro. Beide Gesellschafter sind examinierte Krankenpfleger, die eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben. Die Gesellschaft erbringt Hygieneleistungen und Hygieneberatungen für Krankenhäuser und Altenheime. Nach einem Vertragsvordruck, den die Klägerin ihren Vertragsverhältnissen zugrunde legt, schuldet sie die Beratung und Betreuung des Krankenhauses durch eine Hygienefachkraft. Nach Auffassung des Gerichts ist die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich zu qualifizieren. Sie erzielte Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn die Ausbildung zum Krankenpfleger i.S. des Krankenpflegegesetzes vom 20.9.65 (BGBl I 65, 1443), dessen Tätigkeit und auch die des Hygiene-Fachkrankenpflegers sind einander ähnlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Die Tätigkeit des Hygiene-Fachkrankenpflegers ist darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen und damit für die Patienten ebenso bedeutsam wie die Tätigkeit eines Krankenpflegers. Dabei führt auch die Unterscheidung von Grund- und Behandlungspflege zu keiner anderen Beurteilung. (HR) 

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 27 | ID 89393