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  • 01.04.2007 | Bundesfinanzhof

    Keine Abfärbung durch gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters

    von RA Lars Lindenau und RA FAStR Lars Spiller, beide Nürnberg*
    Erzielen Freiberufler neben ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte droht oftmals eine Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Regelungen im Gesellschaftsvertrag können zwar vorsehen, dass sich die Gesellschafter im Innenverhältnis bei Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten schadenersatzpflichtig machen. Dies schützt jedoch im Außenverhältnis nicht vor den Folgen der Abfärbetheorie. Mit Urteil vom 28.6.06 entschied der BFH (XI R 31/05, Abruf-Nr. 062998), dass gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft nicht zu einer Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Einkünfte der Gesellschaft im Gesamthandsbereich führen.

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute A und B übten ihre zahnärztlichen Tätigkeiten gemeinsam in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR aus. Beide waren jeweils zu 50 v.H. am Vermögen dieser GbR beteiligt. A war zudem Alleineigentümer einer Immobilie, die er der Gemeinschaftspraxis der Eheleute unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. In den Praxisräumen der GbR betrieben die Eheleute anfänglich ein Dentallabor. Der Ehemann gründete gemeinsam mit drei weiteren Gesellschaftern in der Folgezeit eine GmbH, die das Dentallabor in den gleichen Räumlichkeiten weiterbetrieb. Die Räumlichkeiten hatte die GmbH von der GbR gemietet. 

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA fest, dass es sich bei der vorliegenden Gestaltung um eine Betriebsaufspaltung handelt und die Voraussetzungen einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vorliegen. Sämtliche Einkünfte der GbR seien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage der Eheleute statt und hob die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide auf. Das FG sah die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als nicht gegeben an. Vielmehr sei eine Umqualifizierung aller Einkünfte der GbR in gewerbliche Einkünfte rechtswidrig gewesen. Der BFH bestätigte dieses Urteil. 

     

    Anmerkungen

    Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelten sämtliche Einkünfte einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch eine GbR ist eine Personengesellschaft i.S. dieser Vorschrift. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Im Streitfall übten die Eheleute aber gemeinschaftlich eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG aus und vermieteten lediglich Räume an die GmbH. Eine gewerbliche Tätigkeit lag somit nicht vor.