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  • 28.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Keine nachträglichen Ansparabschreibungen für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten (BFH 29.4.08, VIII R 62/06, Abruf-Nr 082538).

     

    Sachverhalt

    Eine Ärztin und ihr Ehemann, ein Gewerbetreibender, wurden zusammenveranlagt. Sie ermittelte ihren Gewinn aus der Tätigkeit als selbstständige praktische Ärztin für das Streitjahr 1998 nach § 4 Abs. 3 EStG und bildete im Streitjahr für künftige Investitionen eine gewinnmindernde Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG. Das FA berücksichtigte diese ebenso wie die geltend gemachte Steuerbegünstigung nach § 10e EStG. Nachdem das FA die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wegen der aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns erzielten (einheitlich und gesondert festgestellten) geringeren Verluste und dadurch gegebener Überschreitung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG außer Ansatz gelassen hatte, machte A im März 2001 – erstmals – geltend, die bisherige Ansparabschreibung der Klägerin müsse um einen Betrag von 4.650 DM (auf 24.650 DM) erhöht werden. Beigefügt war eine Liste geplanter Investitionen von Wirtschaftsgütern, die die Klägerin in ihrer bisher für das Streitjahr gebildeten Rücklage nicht erfasst, aber tatsächlich im Jahr 2000 beschafft hatte.  

     

    Das FA lehnte die Erhöhung der Ansparabschreibung mangels Finanzierungszusammenhangs zu den bereits vorher angeschafften Wirtschaftsgütern ab. Dem folgten sowohl das FG Thüringen (10.5.06, EFG 07, 913) als auch der BFH. Eine Ansparabschreibung sei nach Ablauf des Anschaffungsjahres mangels Finanzierungszusammenhangs nicht mehr zulässig.  

     

    Anmerkungen

    Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 17.8.07 enden, ist noch die bisherige Ansparabschreibung zulässig (§ 52 Abs. 23 EStG). Erst für spätere Wirtschaftsjahre gilt der neue Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.). Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG a.F. können Steuerpflichtige für künftige Anschaffungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Doch muss zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Deshalb muss die Bezeichnung der voraussichtlichen Investition eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten.