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  • 26.06.2008 | Bundesfinanzhof

    Keine Teilpraxisveräußerung bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung/-aufgabe liegt nur vor, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden- bzw. Patientenkreisen erstreckt oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (BFH, Beschluss vom 11.12.07, VIII B 202/06, Abruf-Nr. 081802).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger errichtete an seinem Kassenarztsitz mit einer Allgemeinmedizinerin eine Praxisgemeinschaft (GbR) und veräußerte ihr die Hälfte seiner bisherigen Praxis. FA und FG hielten die Veräußerung für nicht steuerbegünstigt i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 und 2 EStG, da in der Praxisgemeinschaft gleichartige (fach)ärztliche Tätigkeiten in örtlich nicht voneinander abgegrenzten Bereichen ausgeübt wurden. Der BFH hielt die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet.  

    Praxishinweise

    Ob zwei organisatorisch selbstständige Einheiten vorliegen richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Indiz für einen Teilbetrieb ist insbesondere die wesensverschiedene Tätigkeit (Kriterien: eigenständiger Kundenstamm, getrennte Gewinnermittlungen/Buchführungskreise, getrennte Räumlichkeiten und Telefonanschlüsse, eigenständiges Personal). Eine wesensverschiedene Tätigkeit ist im Zweifel zu verneinen, wenn ein Arzt eine zu seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit fortführt (verneint für den Betrieb einer Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden wie Naturheilverfahren, chinesischer Medizin etc. bedient im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis [FG Saarland 30.3.06, 1 K 401/02, PFB 06, 133], verneint bei einem Zahnarzt, der seine Praxis veräußert und eine Praxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtchirurgie eröffnete [BFH 23.1.97, BStBl. II 97, 498]; bejaht bei einem Arzt mit einer Praxis für Allgemeinmedizin, der auch als Betriebsarzt tätig war [BFH 4.11.04, DB 05, 369]). 

     

    Wer noch weiter selbstständig tätig sein und dennoch die §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will, wird nach einer Betriebsveräußerung auf einen anderen örtlichen Wirkungskreis ausweichen müssen. Der Einzugsbereich der bisherigen Tätigkeit darf keine Berührungspunkte mehr zum bisherigen Einzugsbereich aufweisen. Es reicht also nicht, den Praxissitz lediglich innerhalb derselben Stadt zu verlegen. Auch die Neueröffnung in einem Vorort kann gefährlich sein, soweit der bisherige Kundenstamm (Patientenstamm) noch zu einem nicht unerheblichen Teil bestehen bleibt. Steuerrechtlich unbedenklich dürfte nur die – selbstständige oder unselbstständige – Tätigkeit für Rechnung des neuen Praxisinhabers sein. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 166 | ID 119950