01.10.2006 | Bundesfinanzhof
Personalgestellung eines Krankenhauses an Arztpraxis kann umsatzsteuerfrei sein
Der dem deutschen Gesundheitswesen seit Längerem immanente Kostendruck sowie die Entwicklung neuer Behandlungsverfahren zwingt stationäre und ambulante Leistungsanbieter verstärkt zur Kooperation. Inhalt solcher Kooperationen sind häufig die wechselseitige Gestellung von medizinischen Einrichtungen, Großgeräten und auch Personal, wobei stets die Frage nach der Umsatzsteuerbelastung dieser Leistungsaustauschformen im Raum steht. Der BFH (25.1.06, V R 46/04, Abruf-Nr. 060902) hat nun entschieden, dass auch die Gestellung von Personal durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis unter bestimmten Voraussetzungen ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener – und damit nach § 4 Nr. 16 UStG 1993 steuerfreier – Umsatz sein könne. |
Sachverhalt
Die Klägerin war Trägerin eines die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16b UStG erfüllenden Krankenhauses. Das Krankenhaus besaß eine eigene Abteilung für Röntgendiagnostik und -therapie, überließ jedoch daneben eigene Räumlichkeiten einer privaten Gemeinschaftspraxis mit der sie eine Kooperation vereinbart hatte: So standen Geräte und Personal der Röntgenabteilung des Krankenhauses – einschließlich Bedienpersonal –der Gemeinschaftspraxis gegen Entgelt zur Verfügung; im Gegenzug konnte das Krankenhaus die von der Gemeinschaftspraxis – in Absprache mit dem Krankenhaus – erworbenen Großgeräte (Computer- und Kernspintomograf) gegen entsprechende Vergütung nutzen. Da die Gemeinschaftspraxis kein eigenes Personal besaß, wurden auch diese Geräte vom Krankenhauspersonal bedient und die dabei entstehenden Personalkosten der Gemeinschaftspraxis in Rechnung gestellt.
Im Rahmen einer Außenprüfung wertete das FA die entgeltliche Gestellung des Krankenhauspersonals an die Gemeinschaftspraxis als umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, da kein „eng verbundener Umsatz i.S. von § 4 Nr. 16 UStG vorliege. Schließlich sei eine solche Personalgestellung an eine Arztpraxis für ein Krankenhaus weder typisch noch unerlässlich für den Krankenhausbetrieb. In der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG der Klägerin Recht. Der BFH bestätigte für den vorliegenden Sachverhalt die Steuerfreiheit.
Anmerkungen
§ 4 Nr. 16 UStG ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen: So schränkt Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL den Grundsatz der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausumsätzen ein. Die Befreiung entfällt insoweit, als eine Tätigkeit zur Ausübung der steuerbefreiten Kerntätigkeit nicht unerlässlich ist, sondern im Wesentlichen dazu dient, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, mit denen sie im unmittelbaren Wettbewerb zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen tritt.
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