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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof

    Restaurator kann freiberufliche Tätigkeit ausüben

    Nach Auffassung des BFH (4.11.04, IV R 63/02,Abruf-Nr. 050802) kann die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt. Ferner ist die Tätigkeit eines Restaurators als künstlerisch i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu bewerten, wenn sie ein Kunstwerk betrifft, dessen Beschädigungen ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert. Der Senat nimmt eine wissenschaftliche Tätigkeit an, wenn der Auftrag des Kunden an den Restaurator die Erstellung eines Gutachtens betrifft und dieses Gutachten Gegenstand des gezahlten Entgelts ist. Stellt die wissenschaftliche Betätigung dagegen lediglich Vorarbeit zu einer künstlerischen oder handwerklichen Arbeit dar, werde keine wissenschaftliche, sondern eine künstlerische oder handwerkliche Arbeit ausgeführt. 

     

    Damit die Arbeit des Restaurators als künstlerisch zu bewerten ist, muss der zu bearbeitende Gegenstand seinerseits ein Kunstwerk darstellen. Hier darf sich die Tätigkeit nicht auf Arbeitsbereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränken. Vielmehr kann der Restaurator seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit ausfüllt. Erst die in diesen Fällen notwendige Ergänzung ermöglicht ihm ein individuelles Gestalten. Hierbei ist es jedoch nicht notwendig, dass sich der Restaurator erkennbar vom Original löst – insoweit weicht der BFH vom Bundessozialgericht bei der Auslegung des Künstlerbegriffs ab. (OH)