08.10.2008 | Bundesfinanzhof
Schönheitsoperationen sind steuerpflichtig
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.7.04 (V R 27/03, Abruf-Nr. 042369) entschieden, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht ausreicht, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können. Vielmehr muss die betreffende Operation gerade der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Der Tenor basiert auf einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG. Auslegungsmaßstab ist Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. C der Richtlinie 77/388/EWG, der eine Heilbehandlung des Arztes fordert. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH fallen medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (EuGH, 6.11.03, Rs. C-45/01). Die Frage, wie weit die heilkundliche Tätigkeit eines Arztes reicht, wurde vom BGH i.S. des EuGH beantwortet. Denn ebenso wenig wie die Gutachtertätigkeit des Arztes in Wahrnehmung anderer als gesundheitlicher Zwecke gehört auch die Schönheitsoperation in diesem Falle nicht zur heilkundlichen Tätigkeit. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG greift demnach nur, wenn der Arzt bei Ausführung seiner Umsätze auch therapeutische Ziele verfolgt.(OH)