06.06.2008 | Bundesfinanzhof
Selbstständiger Buchhalter ist kein Freiberufler
Ein selbstständiger Buchhalter, der eigenverantwortlich u.a. Steuererklärungen, Einnahmen-Überschussrechnungen und Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater erstellt, übt nach dem Beschluss des BFH vom 23.1.08 (VIII B 46/07, Abruf-Nr. 081401) keinen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ähnlichen Beruf aus. |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb nach Ausbildung zum Steuerfachangestellten selbstständig ein Buchhaltungsbüro und war daneben zunächst als angestellter Steuerfachangestellter tätig. Gegen den vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheid erhob er nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, seine Tätigkeit sei der eines Steuerberaters ähnlich. Er erstelle eigenverantwortlich u.a. Steuererklärungen, Einnahmen-Überschussrechnungen und Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. Das FG wies die Klage ab, der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde.
Anmerkungen
Setzt die Ausübung eines bestimmten Katalogberufs eine staatliche Erlaubnis voraus oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, ist eine Ähnlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich nur gegeben, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist. Liegt zudem kein für einen Katalogberuf erforderlicher (Schul- oder vergleichbarer) Abschluss vor, handelt es sich i.d.R. nicht um einen ähnlichen Beruf i.S. von § 18 EStG. Die Tätigkeit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bedarf einer staatlichen Erlaubnis (vgl. §§ 40, 42 StBerG), die als selbstständiger Buchhalter hingegen nicht, sodass eine freiberufliche Tätigkeit für selbstständige Bilanzbuchhalter ausscheidet. Ein selbstständiger Buchhalter verfügt auch nicht über die Erlaubnis einer beruflichen Organisation, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der steuerberatenden Katalogberufe vergleichbar sind.
Praxishinweise
Dass in Ausnahmefällen eine freiberufliche Tätigkeit auch ohne einen staatlichen Abschluss in Betracht kommt, half dem Beschwerdeführer nicht. Zwar bejahte der BFH die Ähnlichkeit von Heilhilfsberufen mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten, wenn eine staatliche Regelung (BFH 28.8.03, BStBl II 04, 954) fehlt. Dann reicht es aus, wenn die Erlaubnis einer beruflichen Organisation (z.B. durch die gesetzlichen Krankenkassen bei den Heilhilfsberufen) vorliegt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge getan (zur Ähnlichkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG u.a. bejaht für Krankenschwestern, Masseure und MTA siehe BFH 6.9.06, BStBl II 07, 177, m.w.N.; zur häuslichen Krankenpflege und Pflegehilfe siehe BFH 22.1.04, BStBl II 04, 509).
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