01.01.2005 | Bundesfinanzhof
Steuerersparnis führt nicht zur Liebhaberei
Mit Urteil vom 21.7.04 (Az: X R 33/03; Abruf-Nr. 042811) hat der BFH in einem Abgrenzungsfall zur Liebhaberei entschieden, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen als Indiz für das Vorliegen einer erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht zu werten sind. Auch reine Kostensenkungen sind als geeignete Maßnahmen anzusehen, wenn sie in überschaubarer Zeit zu positiven Ergebnissen führen – dabei sind Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen außer Acht zu lassen. Allein aus dem Motiv des Steuerpflichtigen, Steuern durch Verlustausgleich zu sparen, zieht der BFH im Ausgangsfall noch nicht den Schluss, der Steuerpflichtige übe lediglich Liebhaberei aus. Vielmehr gelte die Reaktion des Steuerpflichtigen auf die Verluste als wichtiges Beweisanzeichen. Hat der Steuerpflichtige während des Verlustzeitraums eine betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose erstellt, die aus damaliger Sicht zu der Annahme berechtigte, der Betrieb werde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen, ist in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine vorhandene Gewinnerzielungsabsicht erbracht. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Umstrukturierungsmaßnahme dürfe sich dann allerdings nicht als ungeeignet erweisen. (OH)