01.03.2005 | Bundesfinanzhof
Steuerfreie Leistungen von Dental-Hygienikerin
Der BFH hat mit Beschluss vom 12.10.04 (V R 54/03,Abruf-Nr. 043308) entschieden, dass eine Dental-Hygienikerin nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze im Auftrag eines Zahnarztes ausführen kann. Die von ihr erbrachten Leistungen sind Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Wer zum Zwecke der Diagnose den Erkrankungsgrad bei kariöser Zerstörung der Zähne und des Knochenabbaus und die Hygienesituation im Mundraum des Patienten analysiert, behandelt eindeutig mit einer therapeutischen Zielsetzung. Im Ausgangsfall verfügte die ausgebildete Dental-Hygienikerin auch über die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise zur Ausführung der erwähnten Leistungen. Die sich aus § 4 Nr. 14 UStG 1999 ergebende Steuerbefreiung liegt damit auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c EG-RL 77/388/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH vor. Die Steuerbefreiung entfällt auch nicht dadurch, dass die Dental-Hygienikerin als selbstständige Unternehmerin für einen Zahnarzt gearbeitet hat. Denn im Rahmen einer Aufgabenübertragung (§ 1 Abs. 5 ZHG) kann der Zahnarzt frei entscheiden, ob er eine Dental-Hygienikerin als Arbeitnehmerin oder aber als freie Mitarbeiterin beschäftigen will.(OH)