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  • 01.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Umfang der Nachweispflicht des Heilberuflers bei der Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der nach § 4 Nr. 14 UStG anerkannte Heil- oder Heilhilfsberufler darf seine
    Leistungen nur insofern umsatzsteuerfrei belassen, als diese einem "medizinisch-therapeutischen Zweck" dienen. Für diesen Umstand trifft ihn grundsätzlich die Nachweispflicht, was je nach Tätigkeit unterschiedlich schwierig erfüllbar ist. Der BFH hat hierzu jüngst klargestellt, dass diese unterschiedlichen Anforderungen an den Aufwand bei der Nachweisführung nicht gleichheitswidrig sind und eventuelle Unaufklärbarkeiten zulasten des Heil- oder Heilhilfsberuflers gehen (BFH 18.2.08, V B 35/05, Abruf-Nr. 082728).

     

    Sachverhalt

    Die vom Arzt und Alleingesellschafter D geführte D-GmbH betrieb eine Privatklinik für kosmetisch-plastische Chirurgie, die ihre Umsätze in den Streitjahren 2003 bis 2005 als nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei erklärte. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA von der Umsatzsteuerpflicht aus, da es die medizinische Indikation der durchgeführten Leistungen als nicht erwiesen ansah. Nach erfolglosem Einspruch bestätigten FG – und in der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) auch der BFH – diese Sichtweise.  

     

    Anmerkungen

    In der NZB hatte die D-GmbH u.a. gerügt, das FG sei der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da es kein Sachverständigengutachten zur medizinischen Indikation der einzelnen Eingriffe eingeholt, sondern vielmehr "nach Aktenlage" entschieden habe. Zudem hielt es die D-GmbH mit dem Gleichheitsgrundsatz i.S. von Art. 3 GG nicht für vereinbar, wenn von Anbietern plastisch-chirurgischer Leistungen – im Gegensatz zu anderen Anbietern medizinischer Leistungen – eine aufwendige Dokumentation der medizinischen Indikation für die Gewährung der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG gefordert werde.  

     

    Hierzu hat der BFH klargestellt, dass der Nachweis über die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit – hier des medizinisch-therapeutischen Ziels – stets dem Unternehmer obliegt. Da die D-GmbH trotz Aufforderung durch das FG keine Nachweise erbracht hatte, stelle sich wegen fehlender Anhaltspunkte für eine medizinische Indikation der Eingriffe gar nicht die Frage, ob die Beurteilung der Leistungen mittels Sachverständigen-Gutachten hätte ergründet werden müssen. Der Heilberufler müsse nämlich im ersten Schritt die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel einsetzen. Sollten danach – z.B. wegen seiner Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht – Unsicherheiten verbleiben, gingen diese zulasten des Unternehmers, denn ihn treffe in „Zweifelsfällen“ eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Daher sei es auch unter Berücksichtigung von Art. 3 GG nicht als gleichheitswidrig anzusehen, wenn bei zweifelhaften Sachverhalten den Unternehmern eine aufwendigere oder schwierigere Nachweisführung abverlangt werde als anderen Anbietern medizinischer Leistungen. Ob umsatzsteuerlich ein medizinisch-therapeutisches Ziel vorliege, orientiere sich zudem nicht an der Definition des Gesundheitsbegriffs der WHO.