13.10.2008 | Bundesfinanzhof
Versorgungsbeiträge sind nicht voll abziehbar
Der BFH hat mit Beschluss vom 17.3.04 (IV B 185/02, Abruf-Nr. 042144) den Abzug von Pflichtbeiträgen zum Anwaltsversorgungswerk als Betriebsausgaben abgelehnt. Das Verbot eines Betriebsausgabenabzugs erstreckt sich auch auf den dem „Arbeitgeberanteil“ (§ 3 Nr. 62 EStG) entsprechenden Teil der Vorsorgeaufwendungen durch den Freiberufler. Es entspricht schlichtweg nicht der Systematik des Einkommensteuerrechts Vorsorgeaufwendungen als Erwerbsaufwendungen, sei es als Betriebsausgaben oder auch als Werbungskosten, einzustufen. Vorsorgeaufwendungen seien keine Aufwendungen zur Einkommenserzielung, sondern Maßnahmen der Einkommensverwendung. Auch das ab dem 1.1.05 geltende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) behandelt Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben. Den Angehörigen freier Berufe bleibt daher die Möglichkeit, ihre Pflichtbeiträge zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer wenigstens zum Teil als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Die Frage, ob an dieser Stelle der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, wurde vom BFH bereits verneint (BFH 8.5.03, IV R 95/99, BFH/NV 03, 1054). Demnach kann sich ein Freiberufler nicht darauf berufen, dass Selbstständige gegenüber Arbeitnehmern dadurch benachteiligt sind, dass der Beitrag des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Betrag des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils nicht erreicht. (OH)