01.07.2005 | Bundesfinanzhof
Voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Der BFH hat mit Urteil vom 10.2.05 entschieden (V R 76/03, Abruf-Nr. 050931), dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Seit dem 1.4.99 beschränkte der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten zunächst auf 80 v.H. und ab 2004 auf 70 v.H. Die entsprechende gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG findet nach den Ausführungen des BFH keine Anwendung, weil sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen kann. Das bedeutet: Werden dem beratenden Freiberufler als Unternehmer betrieblich veranlasste angemessene Bewirtungskosten in Rechnung gestellt, kann er sich die Vorsteuer für seine Kanzlei in voller Höhe vom FA erstatten lassen. |
Sachverhalt
Die Klägerin bewirtete gelegentlich zur Förderung von Vertragsabschlüssen Geschäftskunden in Gaststätten. In der USt-Erklärung für 1999 machte sie die auf die Bewirtungskosten entfallenen Vorsteuerbeträge in vollem Umfang geltend. Sie vertrat die Ansicht, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Das beklagte FA ließ jedoch entsprechend der Gesetzeslage 20 v.H. der auf die Bewirtungskosten entfallenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (FG München 13.11.03, Abruf-Nr. 041523). Im Revisionsverfahren hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und eine Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH für entbehrlich erklärt.
Anmerkungen
Das Besprechungsurteil ist für die Umsatzbesteuerung des Steuerpflichtigen außerordentlich bedeutsam und bares Geld wert. Die Entscheidung betrifft die Frage, wie Bewirtungskosten bei der Umsatzsteuer zu behandeln sind. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen sowohl nach deutschem Steuerrecht als auch nach Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL) im Rahmen der Umsatzbesteuerung zum Vorsteuerabzug. Dafür bedarf es der folgenden Voraussetzungen:
- Die Bewirtung wird für das Unternehmen ausgeführt,
- die Kosten sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen und
- die Höhe sowie betriebliche Veranlassung der Aufwendungen kann der Steuerpflichtige durch detaillierte Aufzeichnungen nachweisen.
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