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  • 01.05.2006 | Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit

    Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Angelegenheit ergangenes erstinanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können – so der BFH mit Urteil vom 19.10.05 (XI R 64/04, Abruf-Nr. 060536). Als wertaufhellend sind nur Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorliegen und bis zur Bilanzerstellung bekannt werden. Im Urteilsfall rechnete ein Laborarzt die Versandkostenpauschale nach der Gebührenordnung ab. In einem vergleichbaren Fall entschied ein Sozialgericht, dass dies unter bestimmten Bedingungen nicht zulässig sei. Wegen der möglichen Rückforderung bildete der Arzt in seiner Bilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Doch der BFH sah insoweit lediglich eine mögliche Rückzahlungspflicht. Der Arzt brauchte hier noch nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme zu rechnen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn er persönlich in Anspruch genommen wird oder das Gerichtsverfahren gegen ihn läuft. Dann ist eine Rückstellung so lange nicht aufzulösen, bis die gegnerische Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn in der ersten Instanz obsiegt wurde, der Gegner aber noch Rechtsmittel einlegen kann. In diesem Fall erhellt ein nach dem Bilanzstichtag erfolgter Verzicht auf Rechtsmittel nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag.(GB) 

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 105 | ID 89460