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  • 01.03.2006 | Bundesfinanzhof

    Wechsel zur Bilanzierung erfordert zeitnahe Ermittlung der Anfangswerte

    Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht – so der BFH mit Urteil vom 19.10.05 (XI R 4/04, Abruf-Nr. 053594).Nicht Buchführungspflichtige haben unbefristet die Wahl, ihren Gewinn mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu ermitteln oder zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung zu wechseln. Hat ein Selbstständiger bisher seinen Gewinn im Rahmen der EÜR ermittelt, kann er diesen Entschluss nicht allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung rückgängig machen. Vielmehr kommen beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung den Positionen der Eröffnungsbilanz besondere Bedeutung zu. Alle hierfür benötigten Posten sind dem Grunde und der Höhe nach zeitnah aufzunehmen. Für körperliche Gegenstände und halbfertige Arbeiten ist eine reale Bestandsaufnahme geboten. Nur hierdurch wird eine sachgerechte Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung gelegt. Werden die Positionen nicht zeitgerecht zum Bilanzeröffnungsstichtag ermittelt, kann der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr zur Bilanzierung wechseln. (GB) 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 53 | ID 89406