01.12.2005 | Bundesfinanzhof
Zur Grenze der Umsatzsteuerfreiheit bei Beratungsleistungen der Dipl.-Oecotrophologen
Erst kürzlich hatte der BFH (10.3.05, PFB 05, 267) den Ernährungsberatungsleistungen der Dipl.-Oecotrophologen die Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich zugebilligt. In seiner jüngsten Entscheidung vom 7.7.05 bestätigt der BFH (V R 23/04, Abruf-Nr. 052830) diese Rechtsprechung, zeigt jedoch zugleich die Grenzen dieser Umsatzsteuerfreiheit auf, soweit die Beratungsleistungen lediglich der Allgemeinprävention und Selbsthilfe ohne unmittelbaren Krankheitsbezug dienen. |
Sachverhalt
Die aus zwei Dipl.-Oecotrophologinnen bestehende O-GbR führt in den Streitjahren Ernährungsberatungskurse und Einzelberatungen zur Krankheitsprävention bzw. im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen durch. Die Abrechnung erfolgte zum Teil unmittelbar mit den Krankenkassen, teilweise aber auch gegenüber den Versicherten, die ihrerseits eine Voll- oder Teilkostenerstattung seitens der Krankenkassen erhielten. Ihre Gesamtumsätze beließ die O-GbR gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, ohne dass sie oder eine der beteiligten Gesellschafterinnen über eine allgemeine Kassenzulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V verfügte. Allerdings bescheinigten die beteiligten Krankenkassen eine Vereinbarung über die Voll- oder Teilkostenübernahme, da die erbrachten Ernährungsberatungen den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Qualitätsrichtlinien und Zulassungsbedingungen entsprächen. Das FA lehnte die Steuerfreiheit der Beratungsleistungen ab, unterlag jedoch mit dieser Ansicht sowohl im finanzgerichtlichen Klageverfahren als auch in seiner Revision vor dem BFH.
Anmerkungen und Praxishinweise
Der BFH bestätigt zwar die vom FG vertretene Auffassung, nach der den Dipl.-Oecotrophologen – trotz fehlender berufsrechtlicher Regelung, entsprechender Kassenzulassung gemäß § 124 Abs. 2 SGB V oder der Aufnahme der Leistungen in den Katalog i.S. von § 92 SGB V – grundsätzlich der von § 4 Nr. 14 UStG geforderte berufliche Befähigungsnachweis zugesprochen werden könne. Hinsichtlich des Begünstigungsumfangs hielt er jedoch weitere Sachverhaltsaufklärung für nötig: Soweit die Ernährungsberatung im Rahmen einer medizinischen Behandlung – also auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werde, liege eine begünstigte steuerfreie Leistung vor.
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufwiesen, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen“ sollen (§ 20 Abs. 1 S. 2 SGB V), seien demgegenüber keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen.
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