26.02.2008 | Bundesfinanzhof
Zur Umsatzsteuerfreiheit reicht Berufsqualifikation des angestellten Personals
Der BFH hat mit Urteil vom 26.9.07 (V R 54/05, Abruf-Nr. 073675) entschieden, dass es bei einer im Heilbehandlungsbereich tätigen Personengesellschaft nicht der beruflichen Befähigung eines oder mehrerer Gesellschafter bedürfe. Vielmehr reiche es aus, wenn sich die Gesellschaft entsprechend qualifizierten Personals zur Leistungserbringung bediene. |
Sachverhalt
Die beiden Gesellschafterinnen G1 und G2 hatten die K-GbR zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen gegründet. Die krankengymnastischen Leistungen wurden – da weder G1 noch G2 über die berufliche Qualifikation verfügten – von den bei der GbR angestellten Physiotherapeuten erbracht. Nach anfänglicher Umsatzbesteuerung beantragte die GbR in 02/2001 für die Streitjahre 1998 und 99 rückwirkend die Umsatzsteuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG, da die unmittelbar leistungsausführenden Personen über den entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis verfügten. Nachdem das FA diese Änderung auch im Einspruchsverfahren verweigert hatte, erhielt die GbR im Klageverfahren Recht. Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung sei die Steuerfreiheit der Heilbehandlungsumsätze unabhängig von der Rechtsform des leistungsverpflichteten Unternehmers zu gewähren. Daher komme es nur auf die berufliche Qualifikation der die Heilanwendung unmittelbar ausführenden Person an. Der BFH bestätigte in der Revision die FG-Ansicht zum beruflichen Befähigungsnachweis.
Anmerkungen
Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten „die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“ von der Steuer. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 4 Nr. 14 UStG voraus, dass der beauftragte Unternehmer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Hierzu hatte der EuGH (10.9.02, C-141/00) entschieden, dass die Steuerbefreiung auch für Heilbehandlungsleistungen nach dem Grundsatz der steuerlichen Rechtsformneutralität gewährt werden müsse. In diesen Fällen könne zwar der für die Steuerbefreiung nötige berufliche Befähigungsnachweis nicht beim Unternehmen selbst vorliegen; insofern reiche es aber aus, wenn sich das Unternehmen entsprechend qualifizierten Personals zur Leistungsausführung bediene.
Im gleichen Sinne hatte sich der EuGH auch hinsichtlich einer Stiftung geäußert, die ambulante psychotherapeutische Leistungen mit bei ihr angestellten Diplom-Psychologen erbrachte (EuGH 6.11.03, C-45/01). Entsprechendes muss nach Ansicht des BFH auch bei Personengesellschaften gelten. Demnach bedarf es auch bei Personengesellschaften keiner höchstpersönlichen Erfüllung des Berufsqualifikationsmerkmals durch einen oder alle Mitunternehmer, sondern es reicht aus, wenn dieser berufliche Befähigungsnachweis bei jenen Personen vorliegt, die für die Personengesellschaft die Heilbehandlung tatsächlich ausführen. Jede andere Sichtweise wäre ein Verstoß gegen die Rechtsformneutralität, da dann Kapital- gegenüber Personengesellschaften bevorteilt würden.
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