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  • 01.01.2006 | Bundesfinanzministerium

    BMF erstellt Liste begünstigter Einrichtungen

    Beiträge an berufsständische Versorgungskassen sind als Vorsorgeaufwendungen begünstigt, sofern sie lediglich ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum erbringen und keine Zusatzleistungen zusagen oder in Aussicht stellen. Ansonsten ist der gesamte und nicht nur der auf die Extras anteilig entfallende Beitrag steuerlich nicht mehr privilegiert. Eine schädliche Zusatzleistung ist etwa die Möglichkeit, statt Rente eine Barauszahlung der angesammelten Anwartschaften zu erhalten, auch wenn das Wahlrecht später nicht ausgeübt werden soll. Auch darf die Versorgungseinrichtung die erste Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und an keine anderen Personen als den überlebenden Ehepartner oder die unterhaltsberechtigten Kinder vorsehen. Darüber hinaus darf kein Sterbegeld zugesagt werden, das mehr als die Rente von drei Monaten ausmacht. Witwer oder Witwe dürfen statt der Rente als Abfindung nur eine Ausgleichszahlung fordern, die auf maximal fünf Jahresbeträge beschränkt ist. Die Versorgungskassen haben ihre Satzungen im Laufe des Jahres größtenteils an die veränderten Vorgaben und den Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Welche Einrichtungen das sind, hat das BMF mit Schreiben vom 3.11.05 (IV C 4 -S 2221 - 298/05, Abruf-Nr. 053539) in einer Liste zusammengestellt. Freiberufler können ihre Beiträge an die hier aufgeführten berufsständischen Versorgungseinrichtungen als nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG begünstigte Aufwendungen absetzen. (GB) 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 89360