08.10.2008 | Bundesgerichtshof
Beschränkte Verfügungsmacht schützt Sozietät
Mit Urteil vom 13.5.04 hat der BGH (VII ZR 301/02, Abruf-Nr. 041751) entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag beschränkte Einzelvertretung für Verfügungen entsprechend auch für Verpflichtungsgeschäfte der GbR gilt. Im Urteilsfall ging ein Gesellschafter für die GbR ein Verpflichtungsgeschäft von mehr als 5.000 DM ein, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR „Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert von mehr als 5.000 DM“ erforderlich waren. Der BGH legte die Klausel über den Wortlaut hinaus aus und nahm deshalb keine Verpflichtung der GbR aus dem Schuldverhältnis an. Zwar sind Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte wegen des Abstraktionsprinzips rechtlich zu trennen, jedoch führe dies im konkreten Fall zu widersinnigen Ergebnissen. Es könnte nämlich jeder Gesellschafter für die Gesellschaft unbegrenzt Verpflichtungen eingehen, während seine Befugnis, diese Verpflichtungen auch zu erfüllen, beschränkt wären. Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung bleiben an dieser Stelle allerdings unberührt.(CN)