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  • 01.03.2005 | Bundesgerichtshof

    Miteigentumsgemeinschaft an Büroräumen

    Der die Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen – so der BGH mit Urteil vom 25.10.04 (II ZR 171/02,Abruf-Nr. 043266).Laut Sachverhalt erwarben die Ehefrauen von fünf in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte je 1/5 Miteigentum an einer Büroetage, die von der Sozietät für ihre berufliche Tätigkeit genutzt wurde. Die Teilhaberinnen räumten sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht ein und schlossen die Auseinandersetzung der Gemeinschaft auf Dauer aus. Nachdem ein Mitgesellschafter die Sozietät kündigte und die Altgesellschafter eine neue Sozietät gründeten, verlangte die Ehefrau des ausscheidenden Gesellschafters ihrerseits die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft. Nach Ansicht des BGH könne zwar die Aufhebung der Gemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch dann verlangt werden, wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen für immer ausgeschlossen ist. Jedoch stelle sich das Aufhebungsverlangen der Ehefrau hier als rechtsmissbräuchlich dar. Denn mit der Einräumung eines wechselseitigen Vorkaufsrechts sollte eine personelle Kontinuität zwischen den Eigentümern der Büroetage und deren als Partner einer Anwaltssozietät verbundenen Ehegatten gewahrt werden. Eine Aufhebung stünde diesem Zweck aber gerade entgegen.(CN) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 53 | ID 89402