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  • 01.04.2006 | Bundesgerichtshof

    Neugesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten

    Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.05 (II ZR 283/03, Abruf-Nr. 060066) entschieden, dass der Neugesellschafter nicht in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7.4.03 (PFB 04, 29, Abruf-Nr. 030971) bestehenden Rechtslage geschützt ist. Vielmehr haftet dieser analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall. Damit tritt der BGH der Auffassung entgegen, dass ein Neugesellschafter unter keinen Umständen für Altverbindlichkeiten vor dem 7.4.03 haftet.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 82 | ID 89437