01.07.2005 | Bundesgerichtshof
Stillschweigende Alleinvertretungsmacht durch Abschluss von 95 v.H. der GbR-Verträge
In einem Urteil vom 14.2.05 (II ZR 11/03, Abruf-Nr. 050832) hat der BGH entschieden, dass ein Fall konkludenter Vollmachtserteilung zur Vertretung einer GbR vorliegt, wenn einer der Gesellschafter es dem anderen Gesellschafter überlässt, nahezu alle Verträge im Namen der Gesellschaft allein abzuschließen. Im Urteilsfall nahmen die beiden Gesellschafter die Geschäftsführung der GbR gemeinsam wahr. Ohne eine besondere Regelung über die Vertretung der Gesellschaft zu treffen, praktizierten sie während der gesamten Dauer des Gesellschaftsverhältnisses eine einvernehmliche Arbeitsteilung. Indes sich einer der Gesellschafter der Büroarbeit widmete, kümmerte sich der andere um die Herstellung geschäftlicher Kontakte und in 95 v.H. der Fälle um die sich daraus ergebenen Vertragsabschlüsse. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass Letzterer stillschweigend bevollmächtigt wurde, die Gesellschaft allein zu vertreten – so der BGH. Der Grundsatz der Gesamtvertretung kann durch konkludente Handlungsweise durchbrochen werden. Auch in diesem Fall sind beide Gesellschafter zur Vertragserfüllung verpflichtet.(OH)