01.12.2005 | Bundesgerichtshof
Wer Laboruntersuchungen quersubventioniert, handelt wettbewerbswidrig
Nach Auffassung des BGH (I ZR 201/02, Abruf-Nr. 052985) verstößt ein Laborarzt gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG), wenn er niedergelassenen Ärzten die Durchführung von Laboruntersuchungen, die diese selbst gegenüber der Kasse abrechen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbietet, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersuchungen überweisen, die nur von einem Laborarzt vorgenommen werden können. Einem solchen Angebot steht es gleich, wenn die günstigen Preise für die von den niedergelassenen Ärzten abzurechnenden Laboruntersuchungen dadurch ermöglicht werden, dass der Laborarzt einer von ihm betreuten Laborgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte freie Kapazitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn einzelne Waren oder Leistungen unter Einstandspreis angeboten werden. Jedoch ist dieses Verhalten dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn – wie hier der niedergelassene Arzt – mit leistungsfremden Mitteln unzulässig beeinflusst wird. Für diesen bestehe ein starker Anreiz Leistungen bei der Laborgemeinschaft ausführen zu lassen, ohne das ihm am Markt zur Verfügung stehende Angebot sachgerecht und kritisch zu prüfen. (OH)