01.05.2006 | Bundesgerichtshof
Zur grenzüberschreitenden Dienstleistung
Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat – so der BGH mit Urteil vom 26.1.06 (IX ZR 225/04, Abruf-Nr. 060847). Im Urteilsfall wurden von einer internationalen Sozietät Steuerberatungsleistungen erbracht, die von der Sozietät gegenüber ihrem Mandanten nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet worden sind. Das Gericht lehnte einen Zahlungsanspruch der Sozietät ab, da die maßgeblichen Leistungen von einem in Deutschland nicht zugelassenen Steuerberater erbracht worden sind. (OH)