01.08.2005 | Bundesministerium der Finanzen
Sozietätsanteile mit Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich auf den Junior übertragen
Wer einen Betrieb, Teilbetrieb oder den Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen bekommt, muss als Übernehmer zwingend die Buchwerte fortführen (§ 6 Abs. 3 S. 1 EStG). Das BMF hat mit Schreiben vom 3.3.05 (IV B 2 – S 2241 – 14/05, DB 05, 527, Abruf-Nr. 050776) zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen Stellung genommen. Dabei wurde die BFH-Auffassung berücksichtigt, nach der funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen als Bestandteil des Mitunternehmeranteils anzusehen ist. Damit sollte nach Möglichkeit funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen in demselben Umfang wie das Gesamthandsvermögen übertragen werden. Der folgende Beitrag erläutert die Stellungnahme des BMF anhand einer unentgeltlichen Anteilsübertragung auf den Junior.
1. Sachverhalt
Rechtsanwalt (V) betreibt gemeinsam mit Sozius (A) auf dem ihm gehörenden und schon viele Jahre für die Tätigkeit genutzten Betriebsgrundstück eine Anwaltskanzlei. An dieser sind beide zu je 50 v.H. beteiligt. V möchte sich allerdings aus Altersgründen künftig aus der Kanzlei zurückziehen. Zur Übertragung seiner Anteile beabsichtigt er, seinen Sohn (S) als Sozius mit aufzunehmen. Für die Umsetzung seines Vorhabens hat V bereits konkrete Vorstellungen: Das fremdfinanzierte Betriebsgrundstück soll weiterhin an die Sozietät vermietet werden. Dieses ist mit einem Buchwert von 300.000 EUR als Sonderbetriebsvermögen II ausgewiesen, dem bei Übertragung eine Restschuld von 150.000 EUR gegenübersteht. Der gemeine Wert beträgt 600.000 EUR. Außerdem behält V den an die Sozietät überlassenen PKW zurück.
Für die weitere Umsetzung möchte V jedoch noch die folgenden Fragen geklärt haben: Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn er
2. Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 EStG
§ 6 Abs. 3 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.99) wurde durch das UntStFG vom 20.12.01 (BStBl I 02, 35) geändert. Die geänderte Fassung nach S. 1, 2. Hs. lässt auch dann eine Buchwertfortführung zu, wenn eine natürliche Person unentgeltlich in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen wird. Anders als nach § 6 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. EStG scheiden Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften hier als Begünstigte aus.
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