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  • 01.07.2007 | Bundesministerium der Finanzen

    Zum Ansatz von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

    Beiträge von Angehörigen kammerfähiger freier Berufe an berufsständische Versorgungseinrichtungen gelten als Basisvorsorgeaufwendungen, sofern das jeweilige Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Das BMF (7.2.07, IV C 8 - S 2221 - 128/06, Abruf-Nr. 070748) hat hierzu eine Liste der Versorgungseinrichtungen erstellt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Wollen Steuerpflichtige Beitragszahlungen an eine dort fehlende Versorgungsanstalt geltend machen, müssen sie anhand der Satzung der Einrichtung die Vergleichbarkeit der Leistungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen nachweisen. Nicht begünstigt ist z.B. das Versorgungswerk der Presse. Kommt eine Berücksichtigung der Beitragszahlungen mangels Vergleichbarkeit nicht in Betracht, können die Prämien je nach vertraglicher Gestaltung unter § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG dennoch Basisvorsorgeaufwendungen darstellen, wenn sie die Voraussetzungen der Rürup-Rente erfüllen. Beiträge an das Presseversorgungswerk können wie Lebensversicherungsbeiträge zu 88 v.H. als übrige Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Vertragsbeginn vor 2005 liegt. (GD) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 161 | ID 113583