01.10.2005 | Bundesverfassungsgericht
Beschlagnahme von elektronischen Daten
Mit Beschluss vom 12.4.05 hat das BVerfG (2 BvR 1027/02, Abruf-Nr. 051895) entschieden, dass die Beschlagnahme des gesamten Datenbestands in einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei insbesondere in das durch Art. 2 Abs. 1i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Wird also in einem Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ermittelt, kann nur in Ausnahmefällen der gesamte elektronische Datenbestand der Kanzlei beschlagnahmt werden. Denn eine solche Beschlagnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Berater. Nur wenn eine erste Durchsicht von Dateien auf Verfahrensrelevanz schließen lässt, ist deren Beschlagnahme gerechtfertigt. Ansonsten ist ein solches Vorgehen nicht vom Grundgesetz gedeckt. Damit muss die Ermittlungsbehörde verfahrensrelevante und unerhebliche Daten sorgfältig voneinander trennen. (GB)