01.11.2006 | Der praktische Fall
Zur strafrechtlichen Bewertung von manipulierten Abrechnungen
Das Gesundheitswesen ist von ethischen Grundsätzen geprägt. Dennoch führt das Gewinnstreben der an diesem System beteiligten Personen dazu, dass verstärkt gegen Ärzte und in umfangreichem Ausmaß Ermittlungsverfahren aufgrund betrügerischer Abrechnungsmodalitäten eingeleitet werden. In Zukunft wird die Ermittlungsintensität der Strafverfolgungsbehörden wegen der verschärften Kontrollmechanismen der Krankenkassen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) stetig ansteigen. Dieser Beitrag stellt anhand von Beispielen die strafrechtliche Bewertung von Abrechnungsmanipulationen durch Ärzte dar.
1. Strafrechtliche Einordnung
In den folgend aufgeführten Fällen der Abrechnungsmanipulation spiegelt der Arzt gegenüber der Krankenkasse bzw. der KV und/oder dem Patienten vor, dass er die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Einen Anspruch auf Bezahlung der Leistungen steht dem Arzt aber nur zu, wenn die abgerechneten Leistungsziffern in vollem Umfang von ihm auch erbracht wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) unweigerlich im Raum. Im Rahmen der subjektiven Seite der Tatbestandserfüllung, dem Vorsatz, sind die Fälle der bewussten Falschabrechnung und jene, bei denen es allein um die Auslegung der Leistungsziffern geht, zu unterscheiden.
Hinweis: Übergeht der Arzt die Abrechnungshinweise der Krankenkassen bzw. KV, können die Ermittlungsbehörden dem Arzt leichter sein vorsätzliches Handeln nachweisen. Auch liegt in wiederkehrenden Fällen der Abrechnungsmanipulation ein qualifizierter Fall des Betrugs vor, der mit einer höheren Straferwartung einhergeht.
2. Manipulationen bei kassenärztlicher Abrechnung
Erst durch die Verknüpfung von Arzt, der gesetzlichen Krankenkasse und der KV im Rahmen der Abrechnung wurde der Spielraum für Abrechnungsmanipulationen geschaffen. Zwar erlangt der beste Kontrolleur der ärztlichen Behandlungsleistung – der Patient – dabei keinerlei Kenntnis von der ärztlichen Abrechnung samt der darin aufgeführten Leistungen. Jedoch hat der Kassenarzt lediglich dann einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm erbrachten Leistungen, wenn die Voraussetzungen der Leistungsbeschreibungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorliegen. Die nachfolgend dargestellten Praxisbeispiele verdeutlichen die Absicht der manipulierenden Ärzte, gerade die abrechnungsrelevanten erforderlichen Leistungen vorzutäuschen. Der Versichertengemeinschaft werden durch dieses Vorgehen hohe Schäden zugefügt.
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