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  • 01.11.2006 | Einkommensteuer

    Die Begrenzung der 1-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

    von MinR Werner Seitz, Stuttgart

    Nachdem der BFH (2.10.03, BStBl II 04, 985) den Weg für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG frei gemacht hatte, ergab sich insbesondere für Freiberufler interessantes Gestaltungspotenzial hinsichtlich des betrieblich genutzten Pkws. Im Urteilsfall konnte eine Zahnärztin, die ihren Betriebs-Pkw zu lediglich 10 v.H. für betriebliche Fahrten und im Übrigen privat nutzte, per saldo 60 v.H. der Aufwendungen für den Pkw Gewinn mindernd ansetzen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.06 (BStBl I, 353) wird die Anwendbarkeit der 1-Prozent-Regelung für die Bewertung der Entnahme wegen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bereits ab 2006 auf Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, beschränkt. Dieser Beitrag stellt die Auswirkungen der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sowie des hierzu ergangenen BMF-Schreibens vom 7.7.06 (BStBl I, 446) auf den betrieblich genutzten Pkw des Freiberuflers dar. 

    1. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu den betrieblichen Fahrten gerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen, deren steuerliche Berücksichtigung lediglich der Höhe nach auf den Betrag, der sich nach Maßgabe der Entfernungspauschale ergibt, beschränkt wird (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG).  

     

    Auch durch die Einschränkungen bei der Entfernungspauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.06 (BGBl I, 1652) ergibt sich nichts anderes. Hierdurch werden zwar Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt, weil es sich hierbei um gemischten Aufwand handeln soll („Werkstorprinzip“). Dennoch wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 festgeschrieben, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte weiterhin vollumfänglich zur betrieblichen Nutzung rechnen. 

     

    Beispiel: Fahrten zur Praxis

    Ein Radiologe hat seine Praxis im Zentrum Stuttgarts. An betrieblichen Fahrten fallen neben den Fahrten von der Wohnung zur Praxis kaum weitere Fahrten an. Die Jahresfahrleistung des Pkw (Listenpreis: 81.200 EUR) beläuft sich auf 20.000 km. Im Jahr 2006 fährt er insgesamt an 180 Tagen von der 30 km entfernten Wohnung zu seiner Praxis.  

     

    Durch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben sich 10.800 km an betrieblich veranlassten Fahrten. Damit kommt der Steuerpflichtige allein durch seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf einen betrieblichen Nutzungsumfang von 54 v.H. (10.800 km im Verhältnis zu 20.000 km). Das Fahrzeug gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es eines weitergehenden Nachweises der anderen betrieblichen Fahrten bedarf. Infolgedessen ist die Entnahme für Privatfahrten nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln.  

     

    Entnahme: 

    1 v.H. x 81.200 EUR x 12 = 

    9.744,00 EUR 

    nicht abziehbare Betriebsausgaben: 

     

    0,03 v.H. x 30 x 81.200 EUR x 12 – 180 x 30 x 0,30 EUR =  

     

    7.149,60 EUR 

     

    Beachte: Bei gleichen tatsächlichen Verhältnissen werden sich die nichtabziehbaren Betriebsausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2007 um 1.080 EUR auf 8.229,60 EUR (= 0,03 v.H. x 30 x 81.200 EUR x 12 – 180 x 10 x 0,30 EUR) erhöhen. 

     

    2. Betriebliche Nutzung bei bestimmten Berufsgruppen