01.02.2005 | Einkommensteuer
Gewerbesteuerliche Fallstricke beim MVZ
Mit der Möglichkeit Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen, halten weiterhin neue vertragsärztliche Versorgungsstrukturen Einzug in das Gesundheitswesen. Die ersten Projekte werden bereits umgesetzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers können hierbei die Leistungserbringer alle Organisations- bzw. Rechtsformen nutzen (§ 95 Abs. 1 S. 3 SGB V).Unter Beachtung des „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen stehen den Beteiligten in Deutschland neben den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und GmbH & Co KG) auch die Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) als Gründungsmöglichkeiten offen. Der folgende Beitrag zeigt die gewerbesteuerlichen Gefahren auf, wenn die in einem MVZ zusammengeschlossenen Ärzte lediglich eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 S. 2 EStG ausüben wollen.
1. Die Gesellschafterebene
Gesellschafter eines MVZ können ausschließlich Leistungserbringer sein, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen.
Ausgewählte Leistungserbringer |
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Hinweis: Es ist unschwer zu erkennen, dass die Gesellschafter eines MVZ sich sowohl aus Steuerpflichtigen zusammensetzten können, die Einkünfte i.S. des § 15 EStG (z.B. Apotheker und Krankenhaus), als auch Einkünfte i.S. des § 18 EStG (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) erzielen.
2. Die Betreiberebene
Betreiber des MVZ kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.
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