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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gewinngrenze nach § 7g EStG ist verfassungsgemäß

    | Die Gewinngrenze von 100.000 EUR für Investitionsabzugsbeträge bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG steht in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ( FG Schleswig-Holstein 14.12.16, 4 K 37/16, NZB BFH VIII B 18/17). |

     

    Steuerpflichtige sind bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Dieser Gleichheitsgrundsatz ist bei der Gewinngrenze für Einnahmen-Überschussrechner zu der Grenze des Betriebsvermögens bei Bilanzierern erfüllt. Durch die Begrenzung sollen kleine und mittlere Betriebe klassifiziert und gefördert werden. Schon geringfügiges Überschreiten führt zur Versagung der Subvention. Zur Staffelung der Grenzen zur Abmilderung von Härten ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

     

    PRAXISHINWEIS | Einnahmen-Überschuss-Rechner könnten freiwillig zur Bilanzierung wechseln, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten wird, die Betriebsvermögensgrenze jedoch nicht.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44630061