22.07.2010 | Einkommensteuer
Keine Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das Betriebsvermögen des Freiberuflers
Soll ausschließlich ein außerhalb des Betriebs entstandener oder befürchteter Verlust in die betriebliche Sphäre verlagert werden, ist die Einlage des verlustträchtigen Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen nicht möglich (FG München 8.12.09, 13 K 3971/07, Abruf-Nr. 102101). Der Kläger, ein Unternehmensberater, hatte zwar mit dem Wechsel zur Bilanzierung eine Möglichkeit geschaffen, die Wertpapiere buchmäßig dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Jedoch entstanden die Bilanzen nachdem der Verlust aus der Veräußerung der Wertpapiere bereits feststand. Aus der Bilanzierung der Wertpapiere kann, so das FG, damit nicht gefolgert werden, dass der Kläger diese Wertpapiere als Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen wollte.
Praxishinweis |
Um als gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert zu werden, muss das Wirtschaftsgut seiner Art nach objektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von seinem Eigentümer dazu bestimmt sein. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein; gewillkürtes Betriebsvermögen kann nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden kann. Durch den die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vermittelnden objektiven Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb entscheidet das Berufsbild im Einzelfall für die Zuordnung von Betriebsvermögen. |