31.08.2009 | Einkommensteuer
Praxisausfallversicherung ist privat veranlasst
Eine Praxisausfallversicherung ersetzt im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der BFH hat entschieden, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung sind also keine Betriebsausgaben, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) versichert, steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen (BFH 20.5.09, VIII R 6/07, Abruf-Nr. 092616).
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 229 | ID 129637