01.08.2007 | Einkommensteuerrecht
Gestaltungsmöglichkeiten bei Übergabe einer freiberuflichen Praxis
Bei Übergabe einer freiberuflichen Praxis an Familienangehörige steht oftmals das Interesse des Übergebers im Vordergrund, keine (erheblichen) steuerlichen Belastungen entstehen zu lassen. Außerdem will sich der Übergeber seine Versorgung sichern und seinem Junior den Einstieg erleichtern. Nachfolgend wird anhand von Beispielen dargestellt, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übergabe einer freiberuflichen Praxis an Familienangehörige bestehen, insbesondere, wann eine entgeltliche Übertragung aus steuerlicher Sicht einer unentgeltlichen Übertragung vorzuziehen ist.
1. Ausgangslage
Die steuerlichen Folgen bei der Übergabe einer Praxis hängen von der Art der Übertragung ab, wie das folgende Fallbeispiel verdeutlicht:
Beispiel: Ausgangssituation |
Der 52-jährige Steuerberater Siggi Schlau, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, will in spätestens drei Jahren aufhören. Er möchte die Praxis an seinen Sohn Michael Schlau übertragen, der die Steuerberaterprüfung erfolgreich absolviert hat. Siggi Schlau überlegt, welche Varianten ihm für eine Praxisübergabe zur Verfügung stehen, insbesondere ob er einen Kaufpreis wie unter fremden Dritten oder eine unentgeltliche Übergabe vereinbaren soll. |
Stellungnahme: Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Gegenleistung im Zuge einer Praxisübertragung ist wie folgt zu differenzieren:
- Eine Übertragung ist vollentgeltlich, wenn sie in Erfüllung eines schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäftes vorgenommen wird, bei dem die Gegenleistung in kaufmännischer Weise nach dem vollen Wert der Leistung abgewogen ist. Auch die Einbringung in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entsprechend dem Wert der Einbringung ist ein veräußerungsähnlicher Vorgang, obwohl gemäß § 24 UmwStG eine Buchwertfortführung möglich ist.
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